§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen “Velo RC Bad Hall — Radsportclub”.
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Er hat seinen Sitz in Bad Hall im Bezirk Steyr-Land und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Österreichs.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Anmerkung
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Mit seinem Namen ehrt der Verein die Ursprünge des Fahrrades als Verkehrsmittel und Sportgerät im 19. Jahrhundert, als das Radfahren Velocipèden Reiten genannt wurde, und die ersten Vereine, die sich Velocipèden Reitclubs nannten. |
§2: Zweck
Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung, insbesondere durch
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die Förderung der Radsportkultur und des Radsports im Hobby-, Amateur- und Nachwuchsbereich, sowie
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die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Radsport und Radverkehr.
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen:
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Sport und Bewegung aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere die Ausübung des Radsports;
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Veranstaltung von Wettbewerben, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
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Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben im Hobby-, Amateur- und Nachwuchsbereich.
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Organisation und Veranstaltung gemeinsamer Trainingsfahrten, Trainings- und Bildungsreisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Informationen;
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Weitergabe von Wissen und Erfahrung unter den Mitgliedern sowie an die interessierte Allgemeinheit;
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Beschaffung von Ausrüstung und Material für die Ausübung des Radsports;
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Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Website sowie anderer elektronischer Medien aller Art;
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Erwerb, Errichtung, Betrieb und Führung von, sowie Beteiligung an, Sportanlagen,Vereinsheimen, Trainingszentren,
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Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen;
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Die hierzu erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
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Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen;
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Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen aller Art;
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Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen;
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Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten;
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Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Training, Kursen;
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Einnahmen aus Vermietung, Verleih, Verkauf von Sportgeräten;
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§4: Mitgliedschaft
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Mitglieder können alle Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (unterstützende) und Ehrenmitglieder.
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Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied das Statut des Vereins anerkennt.
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Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die sich an der Vereinsarbeit und anderen Aktivitäten des Vereines beteiligen.
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Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, welche sich nicht voll oder nur befristet an der Vereinsarbeit oder an den vom Verein unterstützten Aktivitäten beteiligen oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Geldbetrages ohne Gegenleistung fördern.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen unterstützenden Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei beiden durch Ablauf einer allfälligen Befristung, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Beitragszahlungszeitraumes möglich und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Diese muss mindestens eine Woche vor dem Austrittstermin zugegangen sein. Erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
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grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
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unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Vereines;
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Rückstand in der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigen Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
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Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.
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Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstiges Vereinseigentum zurückzustellen.
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, im Umfang ihrer jeweiligen Mitgliedschaft bzw. unter Beachtung allenfalls bestehender Verhaltensordnungen oder vertraglicher Regelungen mit dem Verein, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bzw. die von diesem unterstützten Aktivitäten zu beanspruchen.
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Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
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Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
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Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
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Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.
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Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Generalverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen und -verbänden oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
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Weiters stimmen die Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Rennen und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumenten, welcher Art auch immer, durch den Verein oder den jeweiligen Fotografen zu und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Mitglied zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs-) Rechte unentgeltlich an den Verein bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Vereins und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderern, welcher Art auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Website, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
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Weiters stimmen die Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Vereins auf vereinseigenen Websites sowie in veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
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Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand per Post oder oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene oder E-Mail-Adresse) oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Website und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt. Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind jedoch ausschließlich per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene oder E-Mail-Adresse) zu übermitteln.
§8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
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die Generalversammlung (§9: Generalversammlung, §10: Aufgaben der Generalversammlung),
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der Vorstand (§11: Vorstand, §12: Aufgaben des Vorstands),
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die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§13: Rechnungsprüfung)
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und das Schiedsgericht (§14: Schiedsgericht).
§9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
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Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfenden, sowie geladene Gäste teilnahmeberechtigt.
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In der Generalversammlung sind jedoch nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
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Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
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schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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Verlangen der Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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Beschluss einer/eines Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs. 4 dieser Statuten),
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Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators (§11 Abs. 4 dieser Statuten).
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Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand an ihre/seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausscheiden ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“.
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post oder oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 5 lit. a-c, f), durch eine/einen/die Rechnungsprüfende/Rechnungsprüfenden (Abs. 5 lit. d) oder durch eine/einen gerichtlich bestellte/bestellten Kuratorin/Kurator (Abs. 5 lit. e).
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Anträge zur Generalversammlung, Wahlvorschläge zum Vorstand und für Rechnungsprüfende bzw. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Beschlüsse, mit denen der Vorstand abgewählt, die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein;
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Entlastung des Vorstands;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11: Vorstand
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Die Funktionen des Vorstands sind
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Präsident und Vizepräsident als dessen Stellvertreter,
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Schriftführer und Stellvertreter,
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Kassier und Stellvertreter.
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Gegebenenfalls können weitere Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.
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Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Eine Person kann mehrere Funktionen übernehmen, aber nicht gleichzeitig ihr Stellvertreter sein.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
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Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines oder mehrerer gewählter Mitglieder die Pflicht binnen einem Monat, an ihre/seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wenn die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird ein ausgeschiedenes Mitglied bei Unterschreiten der Mindestanzahl nicht binnen einem Monat vom verbleibenden Vorstand kooptiert, so ist jede/jeder Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen dieser Frist durch ein anderes wählbares Mitglied kooptiert wird, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen oder eine/einen der Rechnungsprüfenden zu ersuchen, eine außerordentliche Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung vom Vizepräsident, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen hinzuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig.
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Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Davor bedarf es aber einer Zweidrittel Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen Generalversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
§12: Aufgaben des Vorstands
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
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In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9: Generalversammlung Abs. 1 und Abs. 5 lit. a – c, f dieses Statuts;
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
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Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorenverträge sowie Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;
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Einrichtung von Ausschüssen bzw. Bestellung der Ausschussmitglieder. Diese Ausschüsse können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten befassen. Sollten derartige Ausschüsse eingerichtet werden, hat sich dieser Ausschuss seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf jedoch der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen können auch Mitglieder des Vorstandes angehören. Die Ausschüsse haben dem Vorstand zu berichten;
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Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen.
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Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der Vizepräsident unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von vom Präsident und von einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsident und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
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Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsident bzw. im Falle ihrer/seiner Verhinderung vom Vizepräsident erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
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Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
§13: Rechnungsprüfung
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Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfende gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
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Den Rechnungsprüfenden obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfenden die Bestimmungen des §11: Vorstand Abs. 10 bis 12 sinngemäß.
§14: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§15: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
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Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§16: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.